Paintball wieder in den Schlagzeilen, Razzia in Berlin und die “großen” Händler schweigen

Wenn ich folgende Meldung lese und dann in den “unabhängigen” PB-Foren die „großen“ PB-Händler beobachte, dann sträubt sich mein nichtvorhandenes Fell.

Kurze Zusammenfassung:
Ermittlungen von Polizei und Amtsgericht Tiergarten führten heute Vormittag in Pankow zur Beschlagnahme von 58 sogenannten „Gotcha“- oder Paintball-Waffen. Rund 60 Beamte der Polizeidirektionen 1 und 6 sowie des Landeskriminalamtes suchten gegen 10 Uhr 30 eine „Paintball“-Veranstaltung in der Buchholzer Straße auf. 58 der überprüften Softair-Waffen wurden wegen des Verdachts der Manipulation beschlagnahmt. Sie werden nun von den Experten des Landeskriminalamtes eingehend untersucht. Die Beamten leiteten gegen 54 Personen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts ein, gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben. Ein in anderer Sache mit Haftbefehl gesuchter Mann wurde festgenommen. Alle übrigen Betroffenen wurden nach Identitätsfeststellung entlassen. Die Kriminalpolizei hat die weiteren Ermittlungen übernommen.
Quelle: Pressemeldungen Berlin

§24 Kennzeichnungspflicht Waffengesetz
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.

§12 Ausnahmen und Erlaubnispflichten
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder
2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.

d.h. Wenn dein Markierer mit einem Inbusschlüssel auf mehr als 7,5 Joule umgebaut bzw. verändert werden kann, handelt es sich dann um erlaubnispflichtige Schusswaffe und ich kenne keinen Paintballspieler der für seinen erlaubnispflichtigen Markierer eine entsprechende Waffenbesitzkarte hat.

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau Waffengesetz
(3)Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von
1.Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
2.in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.
Somit ist das Einbehalten der Markierer auch rechtens und wer dann eine Stellschraube am Markierer.
Ich persönlich kenne selbst einige Händler die vorsätzlich mit illegalen Markierern handeln und gleichzeitig gegen ein Paintballverbot sind. Geht es hier nun um Paintball oder ist es reine Profitgier? Eine entsprechende Aufklärungsarbeit von unseren Händlern wohl mehr als angebracht.

Frank der Paintball-Querulant

PS: Ich wünsche Franzi, Ricky & Co. viel Glück und hoffe, dass sie glimpflich aus der Sache rauskommen. Die Truppe bekommt schon genug Gegenwind aus der eigenen Szene.

Category: Allgemein
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